Wichtige Zuschüsse und Förderungen

Zur unterstützenden Finanzierung der Seniorenbetreuung bietet der Gesetzgeber einige Leistungen, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Erstattungen für Alltagsunterstützung

Aufgrund der Anerkennung von Linara als Anbieter von Alltagsunterstützungsleistungen durch das LASV Brandenburg nach §45a SGB XI haben Sie Anspruch auf folgende Erstattungen durch die Pflegekassen:

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Der Betrag kann zweckgebunden eingesetzt werden zur Kostenerstattung für anerkannte Leistungen zu Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen.

 

Umwandlung von Sachleistungen

Ab Pflegegrad 2 steht für jeden Pflegebedürftigen ein sogenanntes Sachleistungsbudget zur Verfügung. Die Höhe dieses Budgets richtet sich nach dem Pflegegrad. Das Sachleistungsbudget wird üblicherweise im Rahmen der Kombi-Pflege für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch eine ambulanten Pflegedienst genutzt. Wird kein Pflegedienst für die Erbringung von Pflegeleistungen benötigt, dann können von dem weiterhin zur Verfügung stehenden Sachleistungsbudget bis zu 40 % für die Erbringung von Alltagsunterstützungsleistungen durch landesrechtlich anerkannte Anbieter wie Linara umgewandelt werden.

In diesem Fall wird - wie bei der Kombi-Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst- das Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Die Umwandlung des Sachleistungsbudgets ist vorteilhaft für Sie, da der Gesamtbetrag aus den Sachleistungen plus das anteilige Pflegegeld höher ist als bei ausschließlicher Zahlung des vollen Pflegegeldbetrages.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, welche der versicherten hilfsbedürftigen Person ab Pflegegrad 2 unter der Voraussetzung der Sicherstellung der häuslichen Pflege ausgezahlt wird und zur freien Verfügung steht. Die Sätze wurden zuletzt zum 1.1.2024 angepasst.

Das Pflegegeld kann mit anderen Leistungen, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen Anbieter von Alltagsunterstützungsleistungen kombiniert werden. In diesem Fall wird das Pflegegeld nur noch anteilig ausgezahlt, je nach Umfang der durch den Pflege- oder Alltagsunterstützungsdienst erbrachten Leistungen.

Pflegegrad Pflegegeld-Anspruch
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 332 €
Pflegegrad 3 573 €
Pflegegrad 4 765 €
Pflegegrad 5 947 €

 

Weitere Informationen zur Festlegung des Pflegegrades und der Verwendung des Pflegegeldes für die häusliche Betreuung finden Sie in unserem Ratgeberartikel zum Thema Pflegegrade & Pflegegeld. Zur optimalen Kombination aller möglichen Leistungen der Pflegeversicherung beraten Sie gerne unsere qualifizierten Berater/innen.

Verhinderungspflegegeld

Wenn Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderweitiger Verhinderung die Betreuung und Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, haben Pflegebedürftige Anspruch auf bis zu 2.418 € Verhinderungspflegegeld (Grundbetrag 1.612 € zuzüglich, max. 806 € aus der Kurzzeitpflege). Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege werden 50% des monatlichen Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt.

In unserem Ratgeberartikel verraten wir Ihnen weitere Tipps zu Ihrem Antrag auf Verhinderungspflegegeld.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der pflegende Angehörige ist gegenüber der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet und vorübergehend nicht in der Lage, die Pflege selbst zu erbringen. Der Grund ist unerheblich.  Es spielt also keine Rolle, ob Sie als pflegender Angehöriger in Urlaub fahren möchten, krank sind oder einen anderen Grund haben.
  • Die pflegebedürftige Person wird seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit gepflegt, d.h. es muss mindestens 6 Monate ein Pflegegrad vorliegen.
  • Zum Zeitpunkt der Verhinderung muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Die entstandenen Kosten für die Verhinderungspflege müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden können, z.B. durch Rechnungen.
Leistungen der Verhinderungspflege
  • Der Grundbetrag für die Aufwendungen der Verhinderungspflege beträgt 1.612 € für einen Zeitraum von max. 6 Wochen pro Kalenderjahr. Dieser Grundbetrag kann durch die Inanspruchnahme von nicht genutzten Leistungen aus der Kurzzeitpflege bis zu einer Höhe von 806 € deutlich erhöht werden auf den Gesamtbetrag von maximal 2.418€ pro Jahr.
  • Die Begrenzung des Anspruchs auf 6 Wochen gilt lediglich für eine tageweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, z.B. bei Abwesenheit im Urlaub. Benötigen Sie nur stundenweise Verhinderungspflege- was auch möglich ist- wird diese Zeit nicht auf Tage hochgerechnet. Jedoch gilt auch hier der Höchstbetrag von 2.418 € pro Jahr.
  • Während der Zeit der mehrtägigen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege (z.B. bei Urlaub) erhält die pflegebedürftige Person die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
  • Anders verhält es sich bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, hier wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
Tipps für Organisation, Antrag und Beratung
Wer darf die Verhinderungspflege erbringen?

Sie können frei entscheiden, wen Sie mit der Ausübung der Verhinderungspflege beauftragen. Es müssen keine professionellen Anbieter, wie beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst oder freiberufliche Pflegekräfte sein, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben.

Die Verhinderungspflege darf auch von Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden.

Dabei ist zu beachten: Wird die Verhinderungspflege von einem Verwandten ausgeübt, der mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, werden nur Aufwendungen bis zur 1,5fachen Höhe des Pflegegeldes erstattet.

Sofern Sie genaue Nachweise für die entstandenen Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson erbringen, können die Leistungen auch bis zum Höchstbetrag von 2.418 € erstattet werden.

Wie und wann beantrage ich die Verhinderungspflege?

Auch wenn es nicht zwingend notwendig ist, empfehlen wir die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Auf diese Weise werden Sie rechtzeitig über die Höhe der Leistung und über das korrekte Abrechnungsverfahren informiert, das je nach Krankenkasse variieren kann.

  • Schriftlich: Das Formular dazu stellen die meisten Pflegekassen online zum Download bereit
  • Rechtzeitig vor Abwesenheit (am besten 4 Wochen vorher) – dies ist kein Muss, der Antrag kann in Notfällen auch kurzfristig erfolgen. Wenn man es planen kann, empfehlen wir, den Antrag frühzeitig zu stellen
Was muss ich tun, um das Verhinderungspflegegeld zu erhalten?

Nach Beendigung der Verhinderungspflege Kostennachweis (z.B. Rechnung) bei der Pflegekasse einreichen. Den Kostennachweis entweder zusammen mit entsprechendem Formular der Pflegekasse oder formlos einreichen (am besten vorher bei der Pflegekasse nachfragen, ob formlose Nachweise akzeptiert werden).

Wo bekomme ich kompetente Beratung zur Verhinderungspflege?
  • Bei unabhängigen Beratungsstellen wie z.B. Pflegestützpunkten
  • Bei der Pflegekasse des Versicherten (als Angehöriger haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Beratung)
Wie finde ich eine Beratungsstelle in meiner Nähe?

Wir empfehlen Ihnen die Internetseite des Zentrums für Qualität in der Pflege, einer gemeinnützigen Stiftung mit dem Ziel, Wissen für alle bereit zu stellen und die Pflegequalität zu verbessern. Sie können sich auch sehr gerne an uns wenden – Linara hilft Ihnen bei der Suche einer naheliegenden Beratungsstelle.

In der Regel sind bei der Beantragung mindestens folgende Angaben notwendig:
  • Zeitraum der Pflege
  • Täglicher Stundenumfang
  • Angabe, ob Ersatzpflegender mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist
  • Angabe, ob Ersatzpflegender mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt

Steuerliche Vergünstigungen

Die von Linara vermittelten Betreuungsleistungen sind grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Hierbei können jährlich von einem Gesamtbetrag bis zu 20.000 Euro 20%, also bis zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Da wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen dürfen, befragen Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten bitte Ihren Steuerberater.

Weitere Zuschüsse und Förderungen

Wir empfehlen Ihnen die Beantragung und Inanspruchnahme dieser Leistungen, da dies auch eine Entlastung für Ihre Betreuungsperson darstellt bzw. ihre Arbeit aktiv unterstützt. Während die hilfsbedürftige Person z. B. in einer Demenzgruppe oder in einer Tagespflege-Einrichtung stundenweise Aktivierung und Versorgung erhält, kann die Betreuungsperson diese Zeit für die notwendige Freizeit und Erholung nutzen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, dann können Sie sich sehr gerne an uns wenden.